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Vereinsregister

Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?

Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nichtwirtschaftlichen Zweck offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann somit Träger von Rechten und Pflichten sein.

Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) – zuständig sind die Regierungspräsidien.

Mit seiner Eintragung im Vereinsregister hat der Verein die Rechtsfähigkeit erlangt. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur noch das Vereinsvermögen.

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.

Dem Vereinsregister sind zu entnehmen:

  • Rechtsform und Sitz
  • gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
  • die Auflösung des Vereins
  • das Erlöschen des Vereins
  • Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
     

Wie melde ich einen Verein beim Registergericht an?

Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund

  • einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung)
  • der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, welche dem Registergericht
  • in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39 f BeurkG) eingereicht werden muss.

Anmeldungen zum Vereinsregister sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden. Eine Einreichung per einfache E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf www.ejustice-bw.de.

 

Gründungsvoraussetzungen – Was muss dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt werden? In welcher Form müssen die zur Eintragungen in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

  • Nachweis über die Bestellung des Vorstands
  • Gemäß § 57 Abs.1 BGB und § 58 BGB ist eine Satzung vorzulegen, die von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet ist und mindestens zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
    • Name
    • Sitz
    • Zweck
    • Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
    • Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
    • darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die Höhe entscheidet
    • Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes
    • Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
    • wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
    • wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
    • wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind

 

Welches Registergericht ist zuständig für Anmeldungen und Auskünfte?

Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.

Das für Sie zuständige Registergericht finden Sie hier

 

Werden die Vereinsregister elektronisch geführt?

Die Vereinsregister sind inzwischen digitalisiert.  Die Registerblätter sind über das Internet abrufbar. Sonstige Urkunden können Sie weiterhin in Papierform anfordern.

Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite

     Elektronisches Handelsregister  

     www.handelsregisterbekanntmachungen.de

 

Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?

Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl – in notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden.

 

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre  " Rechtswegweiser zum Vereinsrecht"
Vorlagen finden Sie unter


  Neuanmeldung eines Vereins (PDF, 30 KB)
  Änderungsanmeldung zum Vereinsregister (PDF, 52 KB)
  Merkblatt für eingetragene Vereine (PDF, 112 KB)

Handels- und Vereinsregister:
Seit 27.11.2006 ist das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister und seit 10.03.2014 das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart konzentriert.
Für Fragen zu diesen Registern wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Stuttgart, Registergericht, Neckarstraße 121, 70190 Stuttgart.
Allgemeine telefonische Auskünfte erhalten Sie in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:45 Uhr unter Tel.: 0711 921-3660. Telefonische Auskünfte zu laufenden Anmeldungen und Verfahren erteilen die zuständigen Sachbearbeiter, die den Briefköpfen der Schreiben des Registergerichts zu entnehmen sind.

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